Familienrecht: Scheidung, Obsorge, Besuchsrecht, Unterhalt

Familienrecht

Das Familienrecht ist ein sensibler Rechtsbereich, insbesondere im Falle von Scheidungen oder wenn das Kindeswohl betroffen ist.

Scheidung

Grundsätzlich gibt es zwei Varianten einer Scheidung, nämlich einerseits die streitige Scheidung wegen Verschuldens, wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft oder aus anderen Gründen und andererseits die einvernehmliche Scheidung.

Eine einvernehmliche Scheidung ist möglich, wenn die Ehepartner seit mindestens einem halben Jahr getrennt sind, ihre Ehe als unheilbar zerrüttet anzusehen ist und sie sich über die Scheidung und ihre Folgen einig sind.

In allen anderen Fällen spricht man vom streitigen Verfahren, in dem das Gericht mittels Urteil über die Scheidung entscheidet. Sofern keine Einigung über die Scheidungsfolgen erzielt werden kann, müssen diese in einem gesonderten Verfahren geltend gemacht werden.

Über die detaillierten Möglichkeiten, Voraussetzungen und Folgen informieren wir Sie gerne persönlich.

Obsorge

Die Obsorge regelt die elterlichen Rechte und Pflichten für Pflege, Erziehung, Vermögensverwaltung und Vertretung der Kinder. Sowohl die alleinige Obsorge eines Elternteils als auch die gemeinsame Obsorge beider Elternteile sind möglich. Die Obsorge richtet sich in erster Linie danach ob die Eltern verheiratet sind oder nicht. Die konkrete Variante sowie die Bestimmung und Übertragung der Obsorge hängen von mehreren Voraussetzungen ab.

Besuchsrecht

Das Besuchsrecht ist das Recht auf persönlichen Verkehr zwischen Eltern und Kindern oder Großeltern und Enkelkindern und der Kinder zu anderen wichtigen ihnen nahe stehenden Personen. Das Besuchsrecht kann im Fall einer Trennung bzw. Scheidung von den Eltern vereinbart werden oder auf Antrag vom Gericht entschieden werden.

Die Rechtsprechung entwickelte Richtlinien, die das Alter des Kindes beim Umfang und den Intervallen der Besuchskontakte berücksichtigen.

Unterhalt

Der Kindesunterhalt ist die Unterhaltsverpflichtung der Eltern gegenüber ihren Kindern. Lebt ein Kind mit einem Elternteil bzw. beiden Eltern, hat es Anspruch auf Naturalunterhalt, ansonsten hat es Anspruch auf Geldunterhalt. Die Höhe des Geldunterhaltes richtet sich nach dem Einkommen des jeweiligen Elternteiles, dem Alter des Kindes, anderen Unterhaltspflichten des Elternteils und weiteren Faktoren. Die Höhe des Geldunterhaltes kann vereinbart werden oder auf Antrag vom Gericht entschieden werden.

Der Unterhalt der Ehegatten kann im Zuge einer Scheidung vereinbart werden. Sollte keine Vereinbarung getroffen werden, richtet sich der Unterhaltsanspruch nach einem etwaigen Verschulden, dem Einkommen, anderen Unterhaltspflichten und weiteren Faktoren.

Grasch + Krachler Rechtsanwälte OG, Leibnitz – Graz – Steiermark

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