Entsendung von Arbeitnehmern nach Österreich

Bei der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen in Österreich müssen die gewerberechtlichen Bestimmungen im Sitzstaat des Unternehmens erfüllt sein. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch ein Befähigungsnachweis erforderlich sein.

Arbeitgeber mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat haben die Beschäftigung von nach Österreich zu entsendenden Arbeitnehmern bei der Zentralen Koordinationsstelle (ZKO) für die Kontrolle illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung des Bundesministeriums für Finanzen zu melden. Diese Meldungen (ZKO3) sind VOR der jeweiligen Arbeitsaufnahme zu erstatten.

Das Arbeitsmarktservice (AMS) stellt eine EU-Entsendebestätigung aus, wenn die entsandte Arbeitskraft ordnungsgemäß im Entsendestaat beschäftigt ist und während der Entsendung die österreichischen Bestimmungen erfüllt werden.

Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping

Das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) soll Arbeitnehmern, die in Österreich arbeiten, das zustehende Entgelt für die erbrachte Arbeitsleistung sichern und einen fairen Wettbewerb zwischen den Unternehmen ermöglichen.

Kontrollorgane der Österreichischen Gesundheitskasse, der Finanzpolizei und der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK), überprüfen, ob jeder in Österreich beschäftigte Arbeitnehmer, das ihm nach dem Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Entgelt erhält, unter Beachtung der Einstufungskriterien inklusive Überstunden, Zulagen, Zuschläge, Sonderzahlungen etc.

Unternehmer müssen Kontrollorganen zur Überprüfung des zustehenden Entgelts

  • Einsicht in die erforderlichen Unterlagen (Arbeitsvertrag oder Dienstzettel, Arbeitszeitaufzeichnungen, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Unterlagen betreffend die Lohneinstufung, A1-Formular, ZKO3-Meldung) gewähren und
  • auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen oder Abschriften übermitteln.

Ausländische Arbeitgeber sind verpflichtet, die erforderlichen Lohnunterlagen in deutscher Sprache (beim Arbeitsvertrag wahlweise auch in englischer Sprache) sowie die erforderlichen Meldeunterlagen, Sozialversicherungsunterlagen und die behördliche Genehmigung der Beschäftigung grenzüberschreitend tätiger Arbeitnehmer während der Dauer der Beschäftigung bzw. des Zeitraums der Entsendung am Arbeitsort bereit zu halten oder diese den Kontrollorganen unmittelbar vor Ort elektronisch zugänglich zu machen.

Strafen werden verhängt, wenn die Lohnunterlagen nicht bereitgehalten werden, die erforderlichen Unterlagen nicht fristgerecht übermittelt werden, oder eine Unterentlohnung festgestellt wird. Strafen werden je Arbeitnehmer verhängt und diese kumulierten Strafen können hoch ausfallen. Bei fehlenden oder unvollständigen Lohnunterlagen können für jeden betroffenen Arbeitnehmer Strafen von € 500,00 bis zu € 50.000 im Wiederholungsfall verhängt werden (§§ 27, 28 LSD-BG). Bei Unterentlohnungen können für jeden betroffenen Arbeitnehmer Strafen von € 1.000,00 bis zu € 50.000,00 im Wiederholungsfall verhängt werden (§ 29 LSD-BG).

Beratung und Vertretung

Die Grasch + Krachler Rechtsanwälte OG unterstützt Unternehmen in der Vorbereitung grenzüberschreitender Tätigkeiten in Österreich sowie in bereits eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren.

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