Erbrecht: Testament, Nachlass, Erbrecht, Pflichtteil

Nachlass

Als Nachlass werden alle Vermögensrechte und Verbindlichkeiten eines Verstorbenen bezeichnet. Das Erbrecht regelt die Rechtsnachfolge des Nachlasses eines Verstorbenen.

Gesetzliche Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge kommt zur Anwendung, wenn kein gültiges Testament vorliegt, nicht das gesamte Vermögen umfasst ist, Erben nicht zur Verlassenschaft gelangen und ähnliches.

Folgende Personen haben ein gesetzliches Erbrecht:

  • Ehegatten und eingetragene Partner
  • Kinder und deren Nachkommen
  • Eltern und deren Nachkommen, sofern keine Kinder bzw. deren Nachkommen vorhanden sind
  • Großeltern und deren Nachkommen, sofern keine Kinder und Eltern bzw. deren Nachkommen vorhanden sind

Lebensgefährten haben unter bestimmten Voraussetzungen ein außerordentliches Erbrecht, wenn kein gesetzlicher Erbe zur Verlassenschaft gelangt.

Letztwillige Verfügungen

Man kann zu Lebzeiten Verfügungen treffen, was mit dem Vermögen nach dem Tod geschehen soll. Hiervon ausgenommen ist lediglich das Pflichtteilsrecht.

Das Testament ist neben dem Vermächtnis (Legat) und dem Kodizill eine Form der letztwilligen Verfügung.

Es gibt folgende Testamentsformen:

  • eigenhändige Verfügung
  • fremdhändige Verfügung
  • mündliches Testament (sogenanntes „mündliches Nottestament“)
  • öffentliches Testament

Für die Gültigkeit eines Testamentes, eines Vermächtnisses und eines Kodizills gelten strenge Formvorschriften.

Pflichtteilsrecht

Bestimmte Personen wird das Recht eingeräumt, jedenfalls etwas aus dem Nachlass zu erhalten.

Pflichtteilsberechtigt sind

  • Nachkommen
  • Ehegatten

Die Höhe des Pflichtteils ist vom gesetzlichen Erbrecht abhängig. Der Pflichtteilsanspruch beträgt bei den Nachkommen und Ehegatten die Hälfte der gesetzlichen Erbquote.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Pflichtteil auf die Hälfte gemindert oder zur Gänze entzogen werden.

Pflegevermächtnis

Nahe Angehörige, die für den  Verstorbenen in den letzten drei Jahren vor seinem Tod mindestens sechs Monate lang, in nicht bloß geringfügigem Ausmaß und unentgeltlich Pflegeleistungen erbrachten, erhalten ein gesetzliches Vermächtnis.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Erstellung von letztwilligen Verfügungen oder bei Durchsetzung Ihrer erbrechtlichen Ansprüche.

Grasch + Krachler Rechtsanwälte OG, Leibnitz – Graz – Steiermark

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