Als Nachlass werden alle Vermögensrechte und Verbindlichkeiten eines Verstorbenen bezeichnet. Das Erbrecht regelt die Rechtsnachfolge des Nachlasses eines Verstorbenen.
Die gesetzliche Erbfolge kommt zur Anwendung, wenn kein gültiges Testament vorliegt, nicht das gesamte Vermögen umfasst ist, Erben nicht zur Verlassenschaft gelangen und ähnliches.
Folgende Personen haben ein gesetzliches Erbrecht:
Lebensgefährten haben unter bestimmten Voraussetzungen ein außerordentliches Erbrecht, wenn kein gesetzlicher Erbe zur Verlassenschaft gelangt.
Man kann zu Lebzeiten Verfügungen treffen, was mit dem Vermögen nach dem Tod geschehen soll. Hiervon ausgenommen ist lediglich das Pflichtteilsrecht.
Das Testament ist neben dem Vermächtnis (Legat) und dem Kodizill eine Form der letztwilligen Verfügung.
Es gibt folgende Testamentsformen:
Für die Gültigkeit eines Testamentes, eines Vermächtnisses und eines Kodizills gelten strenge Formvorschriften.
Bestimmte Personen wird das Recht eingeräumt, jedenfalls etwas aus dem Nachlass zu erhalten.
Pflichtteilsberechtigt sind
Die Höhe des Pflichtteils ist vom gesetzlichen Erbrecht abhängig. Der Pflichtteilsanspruch beträgt bei den Nachkommen und Ehegatten die Hälfte der gesetzlichen Erbquote.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Pflichtteil auf die Hälfte gemindert oder zur Gänze entzogen werden.
Nahe Angehörige, die für den Verstorbenen in den letzten drei Jahren vor seinem Tod mindestens sechs Monate lang, in nicht bloß geringfügigem Ausmaß und unentgeltlich Pflegeleistungen erbrachten, erhalten ein gesetzliches Vermächtnis.
Wir unterstützen Sie gerne bei der Erstellung von letztwilligen Verfügungen oder bei Durchsetzung Ihrer erbrechtlichen Ansprüche.