AC Nautik e.U. bietet Vorbereitungskurse für das kroatische Küstenpatent an. AC Nautik gibt in Pressemitteilungen und Blog-Beiträgen regelmäßig an, dass AC Nautik größer Anbieter für das Küstenpatent B und UKW-Sprechfunkberechtigungen in Österreich und Kroatien ist.
Das kroatische Küstenpatent B (Boat Skipper B) ist der amtliche Befähigungsausweis des kroatischen Ministeriums für Seefahrt und Verkehr und wird international in Küstengewässern, der 12 Meilen Zone, vor der Küste des Festlandes und Inseln anerkannt.
Ein Mitbewerber erachtete die Aussagen von AC Nautik als falsch und vertrat die Ansicht, dass AC Nautik hierdurch den Wettbewerb verletze. Die unrichtige Behauptung einer Spitzenstellung wäre eine irreführende Geschäftspraktik gemäß § 2 UWG und würde einen Wettbewerbsverstoß darstellen. Dieser Mitbewerber brachte eine Klage und einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung bei Gericht ein. Bereits im Provisorialverfahren konnte AC Nautik bescheinigen, seit dem Jahr 2014 der größter Anbieter für das Küstenpatent B und UKW-Sprechfunkberechtigungen in Österreich und Kroatien zu sein. AC Nautik konnte neben eigenen Teilnehmerzahlen und Umsatznachweisen auch konkrete Angaben zur Anzahl der Teilnehmer der Mitbewerber vorlegen. Die Prüfungen für das kroatische Küstenpatent B werden beim kroatischen Ministerium und in Hafenämtern abgenommen. Durch eigene Wahrnehmungen konnte AC Nautik die Teilnehmerzahlen der Mitbewerber feststellen und dem Gericht darlegen. AC Nautik konnte diese Angaben durch Vorlage von Stellungnahmen anderer Mitbewerber untermauern. Das Provisorialverfahren ergab, dass alle anderen Marktteilnehmer zusammen nicht annähernd die Teilnehmerzahlen erreichen, die AC Nautik vorweisen konnte. Sowohl das Berufungsgericht als auch der Oberste Gerichtshof bestätigten die Entscheidung des Erstgerichtes. Nach Vorliegen der rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung wurde das Hauptverfahren fortgesetzt.
Offensichtlich aufgrund dieser Beweislage zog der Mitbewerber die Klage hinsichtlich der Angabe, AC Nautik ist Marktführer für das Küstenpatent, Küstenpatent B und UKW-Sprechfunkberechtigung unter Anspruchsverzicht zurück. In diesem Verfahren liegt sohin kein gerichtliches Urteil vor, das bestätigt, dass die Angaben von AC Nautik richtig sind.
AC Nautik e. U. – Martin Fuchshofer:
Ich danke den Rechtsanwälten Grasch + Krachler für ihre obigen Ausführungen und die darin enthaltene Würdigung der bisherigen rechtskräftigen Urteile. Es freut mich, dass der Mitbewerber aufgrund der Beweislage die Klage hinsichtlich der Angabe „AC Nautik ist der Marktführer für das Küstenpatent, Küstenpatent B mit UKW-See-Sprechfunk-Berechtigung“ unter Anspruchsverzicht zurückgezogen hat. Ich bedauere aber gleichzeitig, dass in diesem Verfahren kein abschließendes gerichtliches Urteil vorliegt, welches die Angaben von AC Nautik e. U. als richtig bestätigt.
Die Grasch + Krachler Rechtsanwälte OG vertritt in Wettbewerbsverfahren, in Angelegenheiten des Markenrechts und anderer Immaterialgüter.