Unsere Mandantin kam auf einer Treppe zu Sturz und verletzte sich schwer. Sie ist in ihrer Bewegung eingeschränkt und nutzt daher einen Gehstock und beim Treppensteigen den Handlauf. Der Unfall ereignete sich als unsere Mandantin ein Geschäftslokal verließ. Sie parkte ihr Fahrzeug auf einem Behindertenparkplatz beim hinteren Eingang des Geschäftslokals. Beim Verlassen des Geschäftslokals beabsichtigte die Mandantin über die hintere Treppe, auf der nur ein Handlauf vorhanden war, zu nutzen. Auf der Treppe kam ihr ein älterer Herr entgegen und sie wechselte auf die Seite der Treppe, auf der kein Handlauf vorhanden war, und kam zu Sturz.
Wir forderten Schadenersatz, da der Inhaber des Geschäftslokals verpflichtet gewesen wäre, die Treppe in einem verkehrssicheren und gefahrlosen Zustand zu halten und Kunden vor erkennbaren Gefahren zu schützen.
Urteil I. Instanz:
Mit dem erstgerichtlichen Urteil wurde die Klage unserer Mandantin abgewiesen und damit begründet, dass die Treppe im Jahr 1982 nach der damals gültigen Bauordnung gesetzeskonform errichtet wurde und sich unsere Mandantin selbst schützen hätte können, wenn sie nicht auf die Seite der Treppe gewechselte hätte, auf der kein Handlauf angebracht war.
Urteil II. Instanz:
Das Berufungsgericht bejahte nunmehr die Haftung des Inhabers des Geschäftslokals. Das Berufungsgericht begründete die Entscheidung damit, dass sich Behindertenparkplätze im Hof in der Nähe des hinteren Eingangs befinden und es für den Inhaber des Geschäftslokals naheliegend und vorhersehbar war, dass in der Bewegung eingeschränkte Personen über den Hof und die hinteren Treppe zum Geschäftslokal gehen. Deshalb hätte der Inhaber entsprechende Sicherheitsvorkehrungen durch Anbringen eines zweiten Handlaufes treffen müssen. Dem Inhaber hätte auffallen müssen, dass die Treppe mit nur einem Handlauf versehen ist und eine Gefahrenquelle für den Kundenverkehr, insbesondere im Hinblick auf in der Bewegung eingeschränkte Personen darstellt.
Die Grasch + Krachler Rechtsanwälte OG vertritt zahlreiche Mandanten bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten.